Förderverein der FFW und Mehr Godern e.V.
Förderverein der FFW und Mehr Godern e.V.
SATZUNG
§1 Name, Sitz, Rechtsformen
1. Der Verein führt den Namen " Förderverein der FFW und Mehr Godern e.V. " und hat seinen Sitz in 19065 Pinnow OT Godern, Amselring 1A (Heimatstube-
Feuerwehrhaus)
2. Der Verein wurde am 06.01.2000 unter der laufenden Nummer 2 in das Vereinsregister "VR 1143" des Amtsgerichts Schwerin eingetragen.
3. Dieses ist die 5. überarbeitete Satzung. Sie wurde am 01.10.2021 beschlossen.
§2 Zweckbestimmung und Ziel
1. Durch Fusion der Gemeinde Godern mit der Gemeinde Pinnow zum 1. Januar 2012 erweitert der Verein seinen Vereinszweck.
2. Der Verein fördert die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr (FFw) Godern, unterstützt die FFw materiell, fördert die Kameradschaft und die FFw bei der
Durchführung von Veranstaltungen.
3. Besonderes Augenmerk wird auf die Förderung der Jugendarbeit gelegt.
4. Der Verein hat
das Ziel, die kulturelle
Zusammenarbeit in der Dorfgemeinschaft Godern zu fördern.
5. Rassistisches, nationalistisches oder anderweitig das Leben missachtendes Gedankengut ist in der Vereinsarbeit ausgeschlossen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden durch Beiträge, freiwillige Spenden und Zuwendungen aufgebracht.
4. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung aner-
kennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen als:
- Stimmberechtigtes Mitglied (vom 16. Lebensjahr an)
- Fördermitglied ( nicht stimmberechtigt )
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Tod endet die Mitgliedschaft.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Ein Austritt ist nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf
Auseinandersetzung besteht nicht.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) stellv. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) maximal bis zu drei Beisitzer
2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes dieser Satzung vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung für eine zweijährige Amtszeit gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtige Vereinsmitglieder sein.
4. Dem Vorstand
obliegt die Geschäftsleitung.
Insbesondere sind die Aufgaben des Vorstandes:
a) Vorbereitung der Versammlungen
b) Einleitung der Maßnahmen des Vereins zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Vereins
c) Treffen der erforderlichen Maßnahmen zur Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung des Haushalts-/Arbeitsplanes
e) Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung ( § 63 I AO)
f) Vorschlag der Ehrenmitgliedschaft
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie findet jährlich innerhalb des Geschäftsjahres statt. Wenn es gemäß gesetzlicher Rahmenbedingungen keine
andere Möglichkeit gibt, wird die Mitgliederversammlung auf Antrag Online stattfinden. Dazu ist die Mitgliederversammlung in einem geschützten virtuellen Raum
durchzuführen.
2. Die Einladung dazu muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin allen Mit- gliedern schriftlich oder per E-Mail zugestellt sein.
3. Wenn mindestens 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung beantragen, muss der Vorsitzende dazu gemäß Ziffer 2 einladen.
4. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden entgegen. Sie stimmt über die Jahresabrechnung ab, befindet über den
Rechnungsprüfungsbericht und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5. Die Mitgliederversammlung kann über Anträge jeder Art, die mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen, einen Beschluss
fassen.
6. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand auf zwei Jahre und wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Wiederwahlen sind möglich.
7. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Beabsichtigte Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen müssen auf
der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von drei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von zwei
Vorstandsmitgliedern handschriftlich unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll sind binnen
sieben Wochen nach der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§9 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage angemessenen höheren Betrag zu entrichten.
3. Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 30. April des laufenden Jahres zu zahlen.
§10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung über die
Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als 2/3 der stimmberechtigen Mitglieder anwesend, so
ist an einem anderen Tag eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Pinnow, ausschließlich zur Verwendung im O.T. Godern. Die
Gemeinde hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.10.2021 beschlossen.